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   BFH, 25.11.2009 - VI B 139/08   

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https://dejure.org/2009,18740
BFH, 25.11.2009 - VI B 139/08 (https://dejure.org/2009,18740)
BFH, Entscheidung vom 25.11.2009 - VI B 139/08 (https://dejure.org/2009,18740)
BFH, Entscheidung vom 25. November 2009 - VI B 139/08 (https://dejure.org/2009,18740)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision aufgrund der bloßen Behauptung einer grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache

  • datenbank.nwb.de

    Anforderung an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 22.01.2007 - VI B 98/06

    NZB: Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 25.11.2009 - VI B 139/08
    Es genügt insoweit nicht, lediglich geltend zu machen, das Gericht habe ein bestimmtes Vorbringen der Klägerin nicht ausdrücklich in seinem Urteil gewürdigt (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Januar 2007 VI B 98/06, BFH/NV 2007, 949).
  • BFH, 04.03.2009 - VI B 105/08

    Nachweis des Lebensmittelpunkts bei doppelter Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 25.11.2009 - VI B 139/08
    Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. März 2009 VI B 105/08, BFH/NV 2009, 1140).
  • BFH, 27.09.2010 - II B 164/09

    Digitaler Datenzugriff der Finanzbehörden bei Kreditinstituten - Bankgeheimnis -

    Die Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 2008 VIII B 103/07, BFH/NV 2008, 980; vom 25. November 2009 VI B 139/08, BFH/NV 2010, 907).
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